Mit Einziehungsklage (= Drittschuldnerklage) wird eine zivilrechtliche Klage bezeichnet, mit der der Gläubiger eine von ihm gepfändte (d.h. zur Einziehung überwiesene) Forderung gegen den Drittschuldner auf dem Klageweg im eigenen Namen geltend macht.
Das ist bei Zahlungsweigerung des Drittschuldners notwendig, da ein Überweisungsbeschluss kein Titel gegen den Drittschuldner ist. Auch wenn der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nicht abgibt, muss Drittschuldnerklage erhoben werden. Stellt aufgrund nicht abgegebener Drittschuldnererklärung erst im Verfahren heraus, dass der gepfändete Anspruch nicht besteht, besteht gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf Eersatz der Verfahrenskosten nach § 840 Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 841 ZPO ist der Gläubiger verpflichtet dem Schuldner den Streit zu verkünden.
Werbung:
|