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Lat. sinngemäß: Mit Arglist handelt, wer etwas fordert, was er sogleich wieder zurückerstatten muss. In solchen Fällen kann der Schuldner dem Gläubiger die Herausgabe, mit dieser
Einrede verweigern. Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben.
Siehe Palandt, § 242, Rn. 52.
Wird mit gleicher Bedeutung auch in der Form
dolo facit qui petit quod statim redditurus est.
(Fikentscher, Rn. 189). verwandt.
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