Mit "consortium ercto non cito" (lat. Erbengemeinschaft ohne Erbteilung) wurde im römischen Recht die Eigentümermehrheit der Erben bezeichnet, bei der alle Beteiligten gleichberechtigt waren und jeder alleine mit Wirkung für Alle über die einzelnen Gegenstände verfügen konnte (Wieling, Sachenrecht Bd 1, S. 280).
Ein consortium ercto non cito konnte auch durch vertragliche Vereinbarung geschaffen werden, wurden im römischen Recht aber von der communio faktisch abgelöst (aaO).
Das consortium ercdto non cito ist der Gesamthandsgemeinschaft des deutschen Rechts verwandt.
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