Mit "communio" wurde im römischen Recht die ohne Vertrag entstandene Erbengemeinschaft bezeichnet, bei der jeder Erbe einen selbständigen Anteil (pars pro indiviso) am Erbe besaß. Die Teilung des Erbes war mit der actio familiae heriscundae durchzuführen.
Vgl. auch mit dem consortium ercto non cito.
Werbung:
|