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Mit BuRlG wird das Gesetz bezeichnet, dass den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub regelt. Gemäß § 3 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub. Da das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von vier Wochen. Für die Fünf-Tage-Woche wird der Anspruch entsprechend heruntergerechnet, so dass sich hier ein Gesamtanspruch von 20 Tagen d.h. ebenfalls vier Wochen ergibt (BAG AP BUrlG § 13 Nr. 15 = DB 1984, 1885).
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