(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.
Anmerkung: Besteht Unklarheit über die Zulässigkeit einer Beurkundung, kann der Notar mitteilen, dass er die Beurkundung verweigern wird und auf § 15 Abs. 2 BeurkG verweisen, das Amtsgericht klärt dann, ob der Notar verpflichtet ist zu beurkunden.
"Beschwerdefähig ist nur die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, sowie - entsprechend den im Erbscheinsverfahren geltenden Grundsätzen - die Ankündigung einer konkreten Amtshandlung mit einem sog. Vorbescheid (...) Nach der gesetzlichen Regelung unterliegen nur sachliche Entschließungen des Notars der Beschwerde. Meinungsäußerungen, die Mitteilung von Rechtsauffassungen und das bloße Inaussichtstellen einer Entscheidung sind - wie auch sonst - nicht anfechtbar (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19 Rn. 6). Das Beschwerdegericht soll erst dann mit einer Sache befasst werden, wenn der Notar eine verbindliche Maßnahme getroffen hat;" (KG v. 08.04.2003
Az. 1 W 58/03).