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§ 16 BNotO [Mitwirkungsverbot, Befangenheit]
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-2)
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(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

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