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§ 2348 BGB Form
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-7)
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Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pflichtteilsverzicht * § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts * Beglaubigung, notarielle * Erbverzichtsvertrag Werbung: