(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Hinweis: Für den Bereich der Verfügungen von Todes wegen kann es keinen Einwilligungsvorbehalt geben. Testamente müssen immer persönlich errichtet werden eine Vertretung ist nicht möglich. Daher ist in den Fällen des Abs. 4 eine Verfügung von Todes wegen nicht möglich.