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§ 2222 BGB Nacherbenvollstrecker
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

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