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§ 2063 BGB Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-2)
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(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 185 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten * § 185 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten Werbung: