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§ 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-2)
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Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

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