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§ 1629 BGB Vertretung des Kindes
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

  1. die Eltern getrennt leben oder
  2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.


Erläuterung/Kommentar zu Abs. 2:

Steht die elterliche Sorge beiden Elternteiln zu und ist aufgrund eines paritätischen Wechselmodells (d.h. exakt hälftige Aufteilung) das Kind nicht der Obhut eines Elternteils zuzurechnen. Damit entfällt die Befugnis zur Geltendmachung nach Abs. 2.

Entsprechend muss ein Antrag auf einen Ergänzungspfleger gestellt werden oder der der Elternteil, der Kindesunterhalt begehrt, muss sich zunächst gemäß § 1628 BGB für die Entscheidungsbefugnis für die Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen lassen.

Teil der Literatur/Rechtsprechung lehnen zweite Möglichkeit rechtlich ab. Dafür: OLG Brandenburg Beschluss vom 16.9.2022 – 9 UF 74/22.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.10.2016 Az. 6 UF 242/16:

1. Im Fall des Wechselmodells ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil gem. § BGB § 1628 BGB vorzugswürdig gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird.

2. Der Einsatz eines Ergänzungspflegers ist im Regelfall auch nicht erforderlich, um einen konkreten Interessenkonflikt zu vermeiden (§ BGB § 1796 BGB); regelmäßig liegt nur ein abstrakter Interessengegensatz vor wie auch in allen anderen Fällen, in denen ein Haftungsanteil der Elternteile zu bilden ist (zB beim Mehrbedarf eines Kindes), oder wenn gleichzeitig Trennungsunterhalt begehrt wird.

BGH Beschluss v. 10.4.2024 Az. XII ZB 459/23

3. Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § BGB § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senat NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 2258 = FamRZ 2006, FAMRZ Jahr 2006 Seite 1015).

OLG Frankfurt a. M. (6. Senat für Familiensachen), Beschluss v. 18.07.2024 Az. 6 UF 119/24

Wird ein minderjähriges Kind von seinen miteinander verheirateten Eltern im Wechselmodell betreut, so bedarf es auch nach der Entscheidung des BGH v. 10.4.2024 – BGH Aktenzeichen XII ZB 459/23 XII ZB 459/23 für die Geltendmachung des Kindesunterhalts der vorherigen Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der teilweisen Übertragung des Sorgerechts nach § BGB § 1628 BGB. § BGB § 1629 Abs. BGB § 1629 Absatz 3 BGB ist hier nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe NJW 2024, NJW Jahr 2024 Seite 1890).

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessstandschaft * gesetzlicher Vertreter * elterliche Sorge * elterliche Sorge * Vaterschaftsanfechtung, Muster * Obhut, Familienrecht * Kindesunterhalt, Minderjährige * § 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben * Ergänzungspfleger/Ergänzungspflegschaft * § 9 LPartG Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Werbung: