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(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines
Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres
nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft
anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung
gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und
2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des
dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
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