(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
- der Vater jeweils von Mutter und Kind,
- die Mutter jeweils von Vater und Kind und
- das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die
Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte
Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen
Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes
begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten
für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine
genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine
Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten
oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach
Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
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