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§ 1586b BGB Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-5)
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(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenunterhalt, nachehelich * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts Werbung: