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Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung
des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren,
so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten
der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten,
soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
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