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§ 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1388 BGB Eintritt der Gütertrennung * § 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 6 LPartG Güterstand * Güterstand Werbung: