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§ 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen Werbung: