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§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unwirksamkeit/Wirksamkeit/schwebende Unwirksamkeit/relative Unwirksamkeit * § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben Werbung: