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Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für
welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung
bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht
unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine
Verfügung über das Recht enthält.
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