Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Die Elisionswirkung (lat. ēlīdere herausschlagen) gilt auch für Eintragungen die aufgrund eines Rangrücktritts nachranging zu der Vormerkung geworden sind, obwohl sie "vor" der Vormerkung eingetragen wurden (Vgl. Wortlaut § 883 Abs. 2 BGG; BayObLGZ 1990, 318, 321).
Andernfalls würde ein Rangrücktritt von Rechten hinter eine Vormerkung rechtlich ins Leere laufen und das System des Rangrückritts als solches in Frage stellen.
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