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§ 875 BGB Aufhebung eines Rechts
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2 und recht.notar.normen.bgb)
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(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.


Bei der Beantragung (§ 15 Abs. 1 GBO) der Löschung von Hypotheken/Grundschulden ist zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 1183 BGB bzw. §§ 1192, 1183 BGB notwendig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen * Grundschuld Werbung: