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§ 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 877 BGB Rechtsänderungen Werbung: