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§ 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-9.untertitel-1.kapitel-2)
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Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften Werbung: