(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Hinweis: Der Verbraucher und Unternehmerbegriff bestimmen sich hier nach § 14 BGB. D.h. der Unternehmer muss zugleich einer nach § 631 und § 14 BGB sein.
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