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§ 163 BGB Zeitbestimmung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-4)
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Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1311 BGB Persönliche Erklärung Werbung: