(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des
Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser
während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der
frühere Rechtszustand wieder eintritt.
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