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§ 147 BGB Annahmefrist
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag * § 146 BGB Erlöschen des Antrags Werbung: