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§ 33 BGB Satzungsänderung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften Werbung: