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§ 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften Werbung: