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Im Zivilprozess spricht man von einer Beweislastumkehr, wenn die gesetzliche Grundregel, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss (siehe unter Beweislasttragung), umgekehrt wird. Die Beweislastumkehr führt dazu, dass der Prozessgegner beweisen muss, dass eine für den anderen günstige Tatsache nicht vorliegt. Z.B. sieht § 476 BGB eine Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht vor.
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