Mit Bewährungshelfer wird gemäß § 56d StGB eine vom Gericht bestellte Person bezeichnet, deren Aufgabe es ist, einem auf Bewährung Verurteilten helfend und betreuend zur Seite zu stehen, um ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
Der Bewährungshelfer überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet regelmäßig über die Lebensführung des Verurteilten. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
Gemäß § 56d StGB kann ein Bewährungshelfer bestellt werden, wenn das Gericht dies für angezeigt hält.
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