Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
Hinweis: Der Notar kann Zweifel über die Geschäfts-/Testierfähigkeit ausnahmsweise auch in der Nebenakte (dann sollte 30 Jahre Aufbewahrung verfügt werden [§ 5 Abs. 4 DONot]) oder einem der Urkunde nachgehefteten Amtsvermerk festhalten (BayObLG v. 2.7.1992 Az. 3Z BR 58/92).
Der Begriff Geschäftsfähigkeit meint Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 BGB.
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