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§ 28 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit [des Erblassers]
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.5)
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Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.


Hinweis: Der Notar kann Zweifel über die Geschäfts-/Testierfähigkeit ausnahmsweise auch in der Nebenakte (dann sollte 30 Jahre Aufbewahrung verfügt werden [§ 5 Abs. 4 DONot]) oder einem der Urkunde nachgehefteten Amtsvermerk festhalten (BayObLG v. 2.7.1992 Az. 3Z BR 58/92).

Der Begriff Geschäftsfähigkeit meint Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundlagen Notariat * § 11 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit * § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen Werbung: