Wer einen verpflichtet ist eine rechtlich zusammengefasste Mehrheit von Gegenständen (= Inbegriff von Gegenständen) herauszugeben oder darüber Auskunft zu erteilen, muss dem Berechtigten gemäß § 260 BGB ein Verzeichnis über diese Gegenstände (= Bestandsverzeichnis) vorlegen.
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