Im Familienverfahrensgesetz (FamFG) ersetzt die Beschwerde die Berufung. In Familienstreitsachen sind die Regelungen für die Berufung gemäß § 113 Abs. 2 FamFG entsprechend anzuwenden.
Für Gebühren in alle Beschwerdesachen des FamFG gilt das für die Berufung Ausgeführte entsprechend.
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