Von Begehungsdelikten spricht man, wenn der Tatbestand durch aktives Tun verwirklicht wird. Von Unterlassungsdelikten wenn der Tatbestand durch Untätigkeitbleiben verwirklicht wird.
Für näheres zu Unterlassungsdelikten siehe dort.
Auf diesen Artikel verweisen: Delikte, Einteilung