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"Das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Ob die erstrebte sexuelle Befriedigung erreicht wird, ist ohne Belang." (BGH vom 22. 4. 2005 Az. 2 StR 310/04 = NStZ 2005, 505)
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