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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für
die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem
Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen
Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der
Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss
gewesen ist;
- die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §
3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2,
§ 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei
ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen,
Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden
sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der
Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von
einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung
des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 die Voraussetzungen für die
Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden
sind;
- die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der
Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind;
dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder
der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2
ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht
unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten
unvollständig ist;
- ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung
nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte
Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten
unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein
berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§
8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe
für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig
beurteilt worden sind;
- § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus
dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist;
- der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist,
dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des
Bebauungsplans herausstellt;
- im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der
Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend
gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren
zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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