Auswärtige Gewalt ist der Begriff für die staatlichen Zuständigkeiten
für die Beziehung zu anderen Staaten oder Subjekten des Völkerrechts.
In der Bund-Länder-Beziehung ist zwischen der Abschlußkompetenz und der
Transformationskompetenz zu unterscheiden.
Die Abschlusskompetenz, d.h. die Kompetenz im Außenverhältnis die
Verträge abzuschliessen, liegt grundsätzlich beim Bund, Art. 32 GG. Allerdings ist umstritten, ob sich die
Kompetenz des Bundes auf alle Materien erstreckt (zentralistische
Auffassung) oder nur auf solche für die er auch die Transformationskompetenz
besitzt (föderalistische Auffassung).
In der Staatspraxis geht man gemäß dem Lindauer Abkommen vermittelnd, davon aus,
daß der Bund bei Materien für die die Länder die Tranformationskompetenz
besitzen, vor Abschluß das Einverständnis der Länder einholen muß. Als
Gesprächspartner für die Diskussion im Vorfeld von Vertragsabschlüssen gibt
es die "Ständige Vertragskommission der Länder".
Die Transformationskompetenz (auch Vollzugskompetenz), d.h. die
Kompetenz zur Umsetzung des Vertrages in nationales Recht, regelt sich nach
den Gesetzgebungskompetenzen für
die jeweilige Materie. D.h. z.B. Verträge über die Zusammenarbeit der
Vollzugspolizei müssen von den Ländern umgesetzt werden.
Weiterhin ist die Frage nach der Kompetenzverteilung innerhalb des Bundes
zu beantworten.
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