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ausdrückliches Bestreiten, i.S.v. § 138 ZPO/Bestreiten mit Nichtwissen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Was für ein ausdrückliches Bestreiten i.S.v. § 138 ZPO genügt hängt von Genauigkeit der Sachdarstellung ab, die bestritten werden soll. Wird etwas substantiiert behauptet, muss die Gegenpartei es auch substantiiert bestreiten. Pauschalformeln genügen hierfür nicht.

Geht es um Tatsachen, die weder eine eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, genügt es gemäß § 138 Abs. 4 ZPO, wenn sie diese mit Nichtwissen bestreitet.

Beispiel: Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger während seines Urlaubs einen Nachsendeauftrag bei der Post veranlasst hatte.

Ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, muss ich nach dem Kenntnisstand zu dem Zeitpunkt beurteilen, in dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat. Das kann dazu führen, dass auch Umstände, die Gegenstand der der Wahrnehmung einer Partei gewesen sind, nach mehreren Jahren (wegen Vergessens) mit Nichtwissen bestritten werden können (BAG v. 13.11.2007 Az. 3 AZN 449/07).

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Auf diesen Artikel verweisen: Vergessen * Bestreiten, einfaches/substantiiertes/motiviertes * Bestreiten, einfaches/substantiiertes/motiviertes * § 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht Werbung: