Von Auftragsangelegenheiten spricht man in Deutschland, wenn der Staat bestimmte Aufgaben nicht durch eigene Behörden erfüllt, sondern das Behördensystem der nachfolgenden Ebene damit beauftragt. Im Bereich der Auftragsangelegenheiten hat der Staat die Fachaufsicht und kann Einzelweisungen erteilen.
Die andere Möglichkeit ist die Übertragung einer Aufgabe zu Erfüllung nach Weisung.
Auftragsangelegenheiten gibt es bei zum einen bei den Gemeinden (§ 4 HGO), sie werden ihnen als unterster Behörde der Landesverwaltung vom jeweiligen Land oder Bund zur Erledigung übertragen. Diese Angelegenheiten müssen die Gemeinden neben den Aufgaben der Selbstverwaltung erfüllen.
Beispiel: Zu den Auftragsangelegenheiten die die Gemeinde ausführt zählt z.B. das Paß- und Meldewesen, das Personenstandswesen, die Bauaufsicht der Lastenausgleich und die Wehrerfassung.
Auftragsangelegenheiten gibt es zum anderen auch bei den Ländern. Sie werden ihnen vom Bund übertragen. Siehe unter Bundesauftragsverwaltung.
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