Es gibt einen Gütetermin vor dem Richter am Arbeitsgericht der in der Regel getrennt vom Kammertermin durchgeführt wird.
Wird im Gütetermin das persönliche Erscheinen angeordnet und kommen die Parteien dem nicht nach, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, weiter kann der Prozessbevollmächtigte abgelehnt und anschließend ein Säumnisurteil erlassen werden (§ 51 Abs. 2 ArbGG).
Einspruch gegen Versäumnisurteile kann nur innerhalb einer Notfrist von einer Woche eingelegt werden.
Jede Partei trägt in der ersten Instanz ihre Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst (§ 12a KSchG). Davon erfasst werden nach vertretener Ansicht auch außergerichtliche Kosten (z.B. Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit).
Es gibt keine Möglichkeit der vereinfachten Terminsverlegung in dem Zeitraum vom 1.7. bis 31.8. (§ 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG).
hat das ArbG Gießen, 4. Kammer, durch Richterin am Arbeitsgericht Müller als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Meier und Schulze als Beisitzer auf die mündliche Verhandlung vom 1.4.2007 für Recht erkannt"
Tenor
Rechtsmittelbelehrung (gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG)
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