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Artikel Diskussion (1)
Urteilstenor, Arbeitsrecht
(recht.zivil.formell.arbeitsprozess)
    

Im Urteilstenor eines Urteils des Arbeitsgerichts ist von Amts wegen festzusetzen/zu entscheiden über:

  1. Kosten (Kostengrundentscheidung)
  2. Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands, § 61 Abs. 1 ArbGG (Für Kündigungsschutz drei Bruttomonatsgehälter, für vieles andere ein Bruttomonatsgehalt (z.B. Antrag auf Weiterbeschäftigung, allgemeiner Feststellungsantrag)
  3. Zulassung der Berufung, soweit keiner der Fälle des § 64 Abs. 2 lit c, d vorliegt (§ 64 Abs. 3a ArbGG)

Nicht zu entscheiden ist über die sofortige Vollstreckbarkeit, da Urteile der Arbeitsgerichte immer vorläufig vollstreckbar sind (§ 62 ArbGG).

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten durch die Kündigung vom 16.6.2003 nicht fristlos sondern zum 31.8.2003 aufgelöst wurde. Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 9.300,- Euro

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten durch die Kündigung vom 16.6.2003 nicht aufgelöst wurde.

Auf Antrag des Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.1.2004 aufgelöst. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10.000,- zu zahlen.*

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 9.300,- Euro

(...) Auf Antrag der Parteien wird das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2004 aufgelöst. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger (...) zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten durch die Kündigung vom 16.6.2003 nicht aufgelöst wurde.

Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.

Wenn der Arbeitnehmer beantragt: Das Arbeitsverhältnis aufzulösen und an den Kläger eine Abfindung von mindestens 35.000,- zu zahlen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten durch die Kündigung vom 16.6.2003 nicht aufgelöst wurde.

Auf Antrag der Parteien wird das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2004 aufgelöst. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 20.000,- zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen.

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