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Arbeitsgericht
(recht.zivil.formell.arbeitsprozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Besetzung
             2. Zuständigkeit
                2.1. Arbeitnehmer
                2.2. örtlich/Gerichtsstand
                2.3. Organe juristischer Personen
                2.4. Handelsvertreter
             3. Rechtszug

Mit Arbeitsgericht wird die erste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit bezeichnet.

1. Besetzung

Das Arbeitsgericht besteht aus einer oder mehreren Kammern die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen (§ 16 ArbGG).

2. Zuständigkeit

2.1. Arbeitnehmer

Gemäß § 2 ArbGG sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren u.a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnis, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen.

2.2. örtlich/Gerichtsstand

Der Gerichtsstand richtet sich bisher über § 46 Abs. 2 ArbGG nach § 29 ZPO. Ab dem 1.4.2008 wird in § 48 Abs. 1a ArbGG ein Gerichtsstand des Arbeitsortes eingeführt.

2.3. Organe juristischer Personen

Zur Vertretung juristischer Personen berufene Organe (z.B. Geschäftsführer) gelten gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und ihren Organen, sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG aber bei Vereinbarung zuständig.

Anders kann der Fall liegen beim Geschäftsführer einer GmbH & Co KG , da hier nur die GmbH Komplementär und damit zur Vertretung berufen ist. Liegen weitere Voraussetzungen, wie z.B. eine persönliche Abhängigkeit, vor, ist der Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH & Co KG Arbeitnehmer (BAG NJW 1981, 302).

2.4. Handelsvertreter

Für Handelsvertreter gilt die Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG.

3. Rechtszug

Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte möglich (§ 64 ArbGG).

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