Mittels eines Mix aus anonymen
Proxies ist es theoretisch, möglich sein Surfverhalten so zu
verschleiern, das für keinen der beteiligten Server eine
Rückverfolgung möglich ist.
Allerdings hilft dies alles nichts gegen die Strafprozessordnung,
die in § 100g StPO regelt, dass Anbieter
von Telekommunikationsdiensten, verpflichtet werden können,
Auskunft über die Verbindungsdaten zu geben.
So hat das LG Frankfurt/Main aufgrund § 100g StPO einen Beschluss gegen den Mixer JAP erlassen. Nach diesem Beschluss
mussten die JAP-Betreiber ihre Software so ändern, dass Verbindungsdaten
(IP-Nummer des Clients und des Servers der Verbindung, Beginn und Ende
der Verbindung, abgefragte Seiten) zu einer bestimmten IP-Nummer
künftig aufgezeichnet werden können.
In dem gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde, führen die
JAP-Betreiber allerdings aus, dass § 100g StPO nur die
Auskunftserteilung über Daten erzwingen könne, die vom
Diensteanbieter zulässigerweise erhoben würden. Die Anordnung einer
Aufzeichnung von Daten die bisher nicht erhoben wurden
sei von § 100 g nicht erfasst.
Das Landgericht Frankfurt/Main hatte zunächst die Vollziehung seines
Beschlusses ausgesetzt (Az: 5/6 Qs 47/03).
Mittlerweile (18.9.2003) ist das Landgericht Frankfurt/Main der
Argumentation der JAP-Betreiber gefolgt: Es können nur Daten
protokolliert und herausgegeben werden, die auch anfallen, daher
war der vom BKA erwirkte Beschluss ohne Rechtsgrundlage.
D.h. wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Überwachung will,
was bei der momentanen innenpolitischen Lage nahe liegt,
müsste er durch eine entsprechende Änderung des § 100g StPO eine
Rechtsgrundlage schaffen.
Der Fall BKA vs. JAP wirft aber auch unabhängig von der aktuellen
Rechtslage Fragen auf. Laut Amtsgericht
Frankfurt/Main, wurde der Beschluss im Rahmen von Ermittlungen gegen
Kinderpornographie erlassen. D.h. die Anonymisierung ermöglicht
es auch Straftätern unter diesem Schutz ihren Geschäften
nachzugehen.
Und gerade bei Straftaten im Internet kann die Verfolgung der
Kommunikation unter Umständen die einzige Möglichkeit zur Aufdeckung
sein. Deshalb muss man die Frage stellen, wie weit der Schutz
von Straftätern im Internet gehen soll, wenn die Strafverfolgungsbehörden
keine andere Möglichkeit zur Ermittlung haben.
Außerhalb des Internets ist die Anonymität dann vorbei, wenn man
aufgrund richterlichen Beschlusses überwacht wird. Stellt man diese
Form der Überwachung zur Aufklärung von Verbrechen (sie ist tatsächlich
an eine gewisse Schwere des Delikts geknüpft) nicht in Frage, so ist
fraglich, ob das im Internet nicht genauso sein sollte.
Es bleibt aber zu beachten, dass der Überwachung außerhalb des
Netzes allein durch den notwendigen Aufwand natürliche Grenzen
gesetzt sind. Selbst die DDR hat es trotz
intensiver Bemühungen nicht geschafft alle Bürger zu überwachen.
Im Internet könnte dieser Alptraum wahr werden. Daher muss dafür
gesorgt werden, dass sowohl technisch als auch organisatorisch und
rechtlich, die Überwachung als notwendiges Übel eine Ausnahme bleibt.
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