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Anklagesatz
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Gemäß § 200 StPO besteht der Anklagesatz aus dem Lebenssachverhalt (konkreter Anklagesatz) der dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, den Tatbestandsmerkmalen (abstrakter Anklagesatz) und den anzuwenden Strafvorschriften.

In der Anklage ergibt sich daraus folgender Aufbau:

  1. abstrakter Anklagesatz
  2. konkreter Anklagesatz
  3. Angewandte Strafvorschriften

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Auf diesen Artikel verweisen: Hauptverhandlung, Strafprozess Werbung: