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Mit Anhörungsrüge wird die durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz in allen Verfahrensordnungen (z.B. § 321a ZPO, StPO, § 152a VwGO, ArbGG, FGO usw.) eingeführte fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezeichnet.
Soweit möglich wurde die Zulässigkeit bestehender Rechtsbehelfe ergänzt. Für die Fälle in denen ein Rechtsmittel nicht mehr vorgesehen war, wurde die Anhörungsrüge eingeführt.
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