Mit Anhörungsausschuss wird in Hessen ein Gremium bezeichnet, das gemäß § 7 HessAGVwGO vor Entscheidung über einen Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Kreisausschüsse, Gemeindevorstände, Bürgermeister und Landräte den Widerspruchsführer mündlich anhört. Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Landrat oder Bürgermeister geführt, die sich aber vertreten lassen können. Daneben gehören dem Ausschuss zwei Beisitzer an.
Der Ausschuss kann keine bindenden Entscheidungen treffen, aber ggf. versuchen zwischen dem Widerspruchsführer und der Widerspruchsbehörde zu vermitteln (§ 12 HessAGVwGO). Gelingt dies nicht, gibt er nur eine Empfehlung ab.
Wird die an sich vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt, hat dies auf einen gleichwohl erlassenen Widerspruch keinen Einfluss. D.h. der Widerspruch wird dadurch nicht rechtswidrig.
Ein Anhörungssauschuss besteht bei den Landkreisen und bei Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern.
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