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1. Bei der Auslegung von schriftlichen Willenserklärungen bezeichnet man mit Andeutungstheorie die herrschende Theorie, die davon ausgeht, dass ein bestimmter, durch Heranziehung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ermittelter Wille, nur dann formgerecht erklärt ist, wenn er in der erforderlichen Urkunde (z.B. Testament oder Bürgschaftserklärung) zumindest andeutungsweise enthalten ist.
Beispiel: Nachdem Tod des Witwers B findet sich sein handschriftliches verfasstes Testament. Dieses sieht vor, dass seine drei Häuser seine drei Töchter erben sollen. Über ein ebenso zur Erbschaft gehörendes unbebautes Grundstück ist nichts geregelt. Aus, von allen Beteiligten unbestrittenen, Äußerungen des Erblassers weiß man aber, dass er dieses Grundstück seiner mittleren Tochter, die als einzige Familie und Kinder hat, überlassen wollte.
Dieser bekannte Erblasserwille kann hier nur Berücksichtigung finden, wenn sich auch aus dem Testament Anhaltspunkte für diesen Willen ergeben. Andernfalls greift hinsichtlich des Grundstücks die gesetzliche Erbfolge ein.
2. Bei der grammatikalischen Gesetzesauslegung, wird wird man Andeutungstheorie die Lehre bezeichnet, die bei mehrdeutigem Wortsinn nur solche Auslegungen für zulässig hält, die sich andeutungsweise im Wortlaut der Norm wiederfinden lassen.
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